Art. 3 – Beihilfefähige Käsesorten

REG_2007_587 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

(1)Die Beihilfe wird unter den im Anhang festgelegten Bedingungen für bestimmte lagerfähige Käsesorten, für Pecorino Romano sowie für Kefalotyri und Kasseri gewährt. Nur ganze Käselaibe sind beihilfefähig.
(2)Der Käse muss in der Gemeinschaft hergestellt worden sein und folgenden Anforderungen genügen: a) Auf den Käselaiben müssen in unauslöschbaren Zeichen der Herstellungsbetrieb sowie der Herstellungstag und -monat (gegebenenfalls in Form eines Codes) angegeben sein; b) der Käse muss einer Qualitätsprüfung unterzogen worden sein, die ergeben hat, dass er nach seiner Reifungszeit in die im Anhang genannten Kategorien eingestuft werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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