Art. 4 – Lagervertrag

REG_2007_587 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

(1)Die Verträge über die private Lagerhaltung der Käse werden zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Käse eingelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt, geschlossen.
(2)Der Lagervertrag wird schriftlich und auf Antrag geschlossen. Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einlagerung bei der Interventionsstelle eingehen und darf sich nur auf Käsepartien beziehen, deren Einlagerung abgeschlossen ist. Die Interventionsstelle zeichnet den Tag des Antragseingangs auf. Geht der Antrag bis zu 10 Arbeitstage nach Fristablauf bei der Interventionsstelle ein, so kann der Lagervertrag noch geschlossen werden, jedoch wird die Beihilfe um 30 % gekürzt.
(3)Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien geschlossen und enthält insbesondere Bestimmungen über a) die Käsemenge, für die der Vertrag gilt; b) die Daten der Vertragsabwicklung; c) den Beihilfebetrag; d) die Lager.
(4)Der Lagervertrag wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Registrierung des betreffenden Antrags geschlossen.
(5)Die Interventionsstelle legt die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen, in einem Lastenheft fest. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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