Art. 80i – Beifänge

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

(1)Für alle Fischereifahrzeuge, die gezielt oder nicht gezielt Roten Thun fischen, sind Beifänge von höchstens 8 % Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 10 und 30 kg zulässig.
(2)Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird entweder anhand des zahlenmäßigen Gesamtanteils der Beifänge an den von dem betreffenden Schiff angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder auf der Grundlage des äquivalenten Anteils in Gewicht berechnet.
(3)Die Beifänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus den Beifängen dürfen nicht zurückgeworfen werden (Discards) und werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.
(4)Artikel 80n und Artikel 80p Absatz 3 finden auf die Anlandungen der Beifänge von Rotem Thun Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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