Art. 80g – Mindestgröße

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

(1)Abweichend von Artikel 8 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wird die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer mit Wirkung vom 30. Juni 2007 auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt.
(2)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 80i gilt mit Wirkung vom 30. Juni 2007 für Roten Thun eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser a) im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird; b) im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird.
(3)Zusätzliche Sonderbestimmungen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern sind in Anhang XVIa Teil I festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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