(1)Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten, ausgenommen für Langleinenfänger, die den Thunfischfang in großem Umfang gemäß der ICCAT-Empfehlung 2005[06] zur Aufstellung eines Programms für Umladungen bei großen Langleinenfängern (geänderte Fassung) betreiben.
(2)Der Kapitän des übernehmenden Fischereifahrzeugs (Fangschiff oder Verarbeitungsschiff) oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die voraussichtliche Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; c) die geografischen Gebiete, in denen die umzuladenden Fänge von Rotem Thun getätigt wurden; d) den Namen des Fangschiffes, das den Roten Thun abgibt, und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; e) den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; f) die umzuladenden Mengen von Rotem Thun.
(3)Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(4)Der Kapitän des Fangschiffes übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben: a) die umzuladenden Mengen von Rotem Thun; b) das Datum und den Hafen der Umladung; c) den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes und dessen Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; d) das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
(5)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet, inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Ladung und die die Umladung betreffenden Unterlagen.
(6)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet, übermittelt dem Flaggenstaat des Fangschiffes binnen 48 Stunden nach der Umladung einen Umladebericht.
(7)Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge das Schiff führt. Die Erklärung ist binnen 15 Tagen nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang XVIa Teil III zu übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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