Art. 80p – Eintragungsvorschriften

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

(1)Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung befolgt die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und trägt gegebenenfalls außerdem die in Anhang XVIa Teil II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(2)Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, muss folgende zusätzliche Angaben ins Logbuch eintragen: a) wenn die Fänge an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt wurden: — Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, — den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden, — die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun, — den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs; b) wenn das Schiff an einem gemeinsamen Fangeinsatz, jedoch nicht am Transfer von Fischen teilgenommen hat: — Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, — den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde, — die Erklärung, dass das betreffende Schiff die Fänge nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt hat, — den Namen und das internationale Rufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe.
(3)Der Kapitän eines Fangschiffes, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, gibt im Rahmen der Angaben zu der Menge von mit dem Fanggerät des betreffenden Schiffes gefangenem Rotem Thun für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind.
(4)Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 4 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die voraussichtliche Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; c) Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
(5)Im Falle einer Anlandung in einem bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats, der nicht der Flaggenstaat ist, übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach der Anlandung einen Anlandebericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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