Art. 80s – Gegenkontrollen

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

(1)Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Transfer-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen eingetragenen relevanten Angaben u. a. mithilfe von VMS-Daten.
(2)Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Hälterungen einen Dokumentenabgleich der im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragenen Mengen nach Arten mit den in der Anlandeerklärung oder Hälterungserklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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