Art. 80u – Tonnare

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

(1)Nach jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge der Tonnare registriert und die Fangmeldungen auf elektronischem oder anderem Wege binnen 48 Stunden nach Ende der Fangtätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sich die Tonnare befinden.
(2)Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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