Art. 80r – Fangmeldungen

REG_2007_643 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun

(1)Der Kapitän eines Fangschiffes im Sinne von Artikel 80l übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats eine ‚Fangmeldung‘, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Rotem Thun einschließlich der Nullfänge angegeben sind.
(2)Die erste Meldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt in den Ostatlantik und das Mittelmeer oder nach Beginn der Fangreise erfolgen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen gibt der Kapitän des Fangschiffes für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind.
(3)Ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Mengen von Rotem Thun einschließlich der Nullfänge alle fünf Tage.
(4)Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem oder anderem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jedes Monats in computerlesbarer Form die Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Käfige eingesetzt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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