(1)Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, übermittelt innerhalb von einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in die Käfige einen von einem Beobachter validierten Hälterungsbericht an den Mitgliedstaat oder die CPC, unter dessen bzw. deren Flagge Fischereifahrzeuge Thunfischfang betrieben haben, sowie an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Dieser Bericht enthält die Angaben der Hälterungserklärung gemäß Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001.
(2)Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.
(3)Vor jedem Transfer wird der Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggen-CPC des Fangschiffes von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs über die gehälterten Mengen der von Schiffen unter seiner Flagge gefangenen Fische unterrichtet. Der Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffes fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische ins Meer freizusetzen, wenn er nach Empfang dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass a) das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in die Käfige eingesetzten Roten Thun verfügte oder b) die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote berücksichtigt wurde oder c) das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht für den Fang von Rotem Thun zugelassen ist.
(4)Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs füllt die ICCAT-Transfererklärung nach dem Muster in Anhang XVIa Teil III aus und übermittelt sie dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-CPC binnen 15 Tagen nach der Übergabe an die Schleppschiffe oder nach dem Einsetzen in die Käfige. Die Transfererklärung muss den Fisch während des gesamten Transports zu den Käfigen begleiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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