Art. 21 – Quarantäne

REG_2007_708 · über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Quarantäne nach Maßgabe des Artikels 15 Absätze 2, 3 und 4 vorschreiben, bevor Arten im Rahmen einer nicht routinemäßigen Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen eingesetzt werden. Der Antrag auf Zustimmung der Kommission muss mit den Gründen für die Quarantäne versehen sein. Die Kommission entscheidet über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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