(1)Änderungen der Anhänge I, II, III und IV und der entsprechenden Vorschriften, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
(2)Voraussetzung für die Aufnahme von Arten in Anhang IV ist, dass der Wasserorganismus über einen längeren Zeitraum (seines Lebenszyklus) in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft ohne negative Auswirkungen in der Aquakultur verwendet wurde und dass er ohne gleichzeitige Verbringung potenziell schädlicher Nichtzielarten eingeführt bzw. umgesiedelt werden kann.
(3)Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die in Absatz 2 genannte Aufnahme von Arten in Anhang IV.
(4)Nach dem Erlass der Durchführungsvorschriften durch die Kommission gemäß Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Anwendung des in Absatz 1 genannten Verfahrens die Aufnahme von Arten in Anhang IV dieser Verordnung bei der Kommission beantragen. Die Mitgliedstaaten können wissenschaftliche Daten vorlegen, um nachzuweisen, dass die einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Arten in Anhang IV erfüllt sind. Die Kommission entscheidet binnen fünf Monaten nach Eingang der Anträge, ob die beantragte Aufnahme angebracht ist; dabei wird die Zeit, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für das Nachreichen von der Kommission angeforderter zusätzlicher Angaben benötigen, nicht angerechnet.
(5)Über Anträge der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Arten in Anhang IV, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingegangen sind, ist jedoch bis zum 1. Januar 2009 zu entscheiden.
(6)Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft können beantragen, dass für diese Regionen bestimmte Arten in einen gesonderten Teil des Anhangs IV aufgenommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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