Art. 25 – Inkrafttreten

REG_2007_708 · über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

(1)Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird 6 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission mit den in Artikel 24 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen, spätestens jedoch am 1. Januar 2009 wirksam.
(2)Die Vorschriften der Kapitel I und II sowie Artikel 24 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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