Art. 102 – Benennung der Behörden

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder benennen eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde, die in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Nach Artikel 104 nimmt die Bescheinigungsbehörde die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet in der Regel die Zahlungen an den federführenden Empfänger. Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den an dem Programm teilnehmenden Ländern ein gemeinsames technisches Sekretariat ein. Das gemeinsame technische Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 sowie gegebenenfalls die Prüfbehörde und die Bescheinigungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das gemeinsame technische Sekretariat kann Außenstellen in den anderen teilnehmenden Ländern haben.
(2)Die Prüfbehörde für das grenzübergreifende Programm wird von einer Rechnungsprüfergruppe unterstützt, die sich aus je einem Vertreter der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder zusammensetzt und die in Artikel 105 vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die Rechnungsprüfergruppe wird spätestens drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der Gruppe führt die Prüfbehörde für das grenzübergreifende Programm. Die teilnehmenden Länder können einstimmig beschließen, dass die Prüfbehörde ermächtigt ist, die in Artikel 105 vorgesehenen Aufgaben im gesamten Programmgebiet direkt zu erfüllen, ohne dass eine Rechnungsprüfergruppe nach Unterabsatz 1 eingesetzt werden muss. Die Rechnungsprüfer sind von dem in Artikel 108 genannten Kontrollsystem unabhängig.
(3)Jedes an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmende Land ernennt Vertreter, die in den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 entsandt werden.
(4)Werden Aufgaben der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde von einer zwischengeschalteten Stelle wahrgenommen, so sind die betreffenden Regelungen förmlich schriftlich festzuhalten. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Bescheinigungsbehörde gelten für die zwischengeschaltete Stelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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