Die Bescheinigungsbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist insbesondere dafür zuständig,
a)bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission vorzulegen;
b)zu bescheinigen, dass i) die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht; ii) die geltend gemachten Ausgaben den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen und für Vorhaben entstanden sind, die nach den für das Programm geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt wurden und den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen;
c)zu gewährleisten, dass sie von der Verwaltungsbehörde für die Bescheinigung ausreichende Informationen über die Verfahren und Prüfungen erhalten hat, die in Bezug auf die in den Ausgabenaufstellungen enthaltenen Ausgaben durchgeführt wurden;
d)die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung vorgenommenen Rechnungsprüfungen bei der Bescheinigung zu berücksichtigen;
e)über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen. Die Verwaltungsbehörden und die Prüfbehörden haben Zugang zu diesen Informationen. Auf schriftliches Ersuchen der Kommission stellt die Bescheinigungsbehörde diese Informationen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder innerhalb einer anderen für die Prüfung von Unterlagen und Prüfungen an Ort und Stelle vereinbarten Frist der Kommission zur Verfügung;
f)über die wiedereinzuziehenden und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn der Beitrag zu einem Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wurde. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des grenzübergreifenden Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenaufstellung an den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurückgezahlt;
g)der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar eine Aufstellung zu übermitteln, in der für jede Prioritätsachse des grenzübergreifenden Programms Folgendes ausgewiesen ist: i) die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben aus den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen gestrichen wurden, ii) die wiedereingezogenen Beträge, die von diesen Ausgabenaufstellungen abgezogen wurden, iii) die Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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