Art. 106 – Prüfpfad

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Für die Zwecke der Prüfungen nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Prüfpfad als ausreichend angesehen, wenn er in Bezug auf das betreffende grenzübergreifende Programm die folgenden Kriterien erfüllt:
a)Er ermöglicht den Abgleich zwischen den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen einerseits und den detaillierten Buchführungsunterlagen und den Belegen andererseits, die von der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den federführenden Empfängern für die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms kofinanzierten Vorhaben aufbewahrt werden;
b)er ermöglicht die Prüfung der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den federführenden Empfänger und jeden Endempfänger;
c)er ermöglicht die Prüfung der Anwendung der vom gemischten Monitoringausschuss für das grenzübergreifende Programm festgelegten Auswahlkriterien;
d)er enthält für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses, die Unterlagen über die Verfahren für die öffentliche Beschaffung, die Fortschrittsberichte und die Berichte über die vorgenommenen Prüfungen und Rechnungsprüfungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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