(1)Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung und Durchführung des grenzübergreifenden Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und insbesondere dafür, a) zu gewährleisten, dass die Vorhaben nach den für die grenzübergreifenden Programme geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt werden und dass sie während des gesamten Zeitraums, in dem sie durchgeführt werden, den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; b) die elektronische Erfassung und Speicherung der Buchführungsdaten der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erhebung der für Finanzmanagement, Monitoring, Prüfungen, Rechnungsprüfungen und Evaluierung erforderlichen Durchführungsdaten zu gewährleisten; c) die Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen. Zu diesem Zweck vergewissert sie sich, dass die Ausgaben der an einem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden; d) zu gewährleisten, dass die Vorhaben nach den in Artikel 121 genannten Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung durchgeführt werden; e) zu gewährleisten, dass die Endempfänger und die übrigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet der einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften entweder ein eigenes Buchführungssystem oder einen eigenen Buchführungscode für alle mit den Vorhaben zusammenhängenden Vorgänge verwenden; f) zu gewährleisten, dass die Evaluierung der grenzübergreifenden Programme nach Artikel 109 vorgenommen wird; g) Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen ausreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen nach Artikel 134 aufbewahrt werden; h) zu gewährleisten, dass die Bescheinigungsbehörde alle für die Bescheinigung erforderlichen Informationen über die in Bezug auf die Ausgaben durchgeführten Verfahren und Prüfungen erhält; i) den gemischten Monitoringausschuss bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für ein Monitoring erforderlich sind, bei dem die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms an der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemessen wird; j) die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 112 auszuarbeiten und nach Genehmigung durch den gemischten Monitoringausschuss der Kommission vorzulegen; k) für die Erfüllung der Informations- und Bekanntmachungspflichten nach Artikel 62 zu sorgen.
(2)Die Verwaltungsbehörde legt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem federführenden Endempfänger, die Durchführungsregelungen für jedes Vorhaben fest.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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