Art. 20 – Prüfpfad

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Der nationale Anweisungsbefugte sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten. Zu diesen Informationen gehören auch die Belege für die Zahlungsanordnungen, für die Verbuchung der entsprechenden Anträge und die Auszahlung sowie für die Behandlung der Vorschüsse, Sicherheiten und Schulden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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