Art. 21 – Benennung

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Das begünstigte Land benennt die folgenden Stellen und Behörden: a) einen nationalen IPA-Koordinator; b) einen Strategiekoordinator für die Komponente Regionale Entwicklung und die Komponente Entwicklung der Humanressourcen; c) einen zuständigen Akkreditierungsbeamten; d) einen nationalen Anweisungsbefugten; e) einen nationalen Fonds; f) eine operative Struktur für jede IPA-Komponente oder jedes Programm; g) eine Prüfbehörde.
(2)Das begünstigte Land gewährleistet eine geeignete Trennung der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Stellen und Behörden im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(3)Die Kommission überträgt dem begünstigten Land erst dann nach Artikel 14 die Verwaltungsbefugnisse, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden benannt und eingerichtet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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