Art. 23 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Strategiekoordinators

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Das begünstigte Land ernennt einen Strategiekoordinator, der dem nationalen IPA-Koordinator untersteht und für die Koordinierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen sorgt. Der Strategiekoordinator muss eine Stelle innerhalb der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, die nicht direkt an der Durchführung der betreffenden Komponenten beteiligt ist.
(2)Insbesondere a) koordiniert der Strategiekoordinator die im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen geleistete Hilfe; b) arbeitet der Strategiekoordinator den strategischen Kohärenzrahmen im Sinne des Artikels 154 aus; c) sorgt der Strategiekoordinator für die Koordinierung zwischen den Sektorstrategien und -programmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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