Art. 26 – Der nationale Fonds

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Der nationale Fonds muss eine in einem gesamtstaatlichen Ministerium des begünstigten Landes eingerichtete Stelle mit zentraler Haushaltszuständigkeit sein. Unter der Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten fungiert der nationale Fonds als zentrale Finanzbehörde und ist mit Aufgaben der finanziellen Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung betraut.
Insbesondere ist er damit betraut, die Konten zu verwalten, Mittel bei der Kommission anzufordern, den Transfer der von der Kommission erhaltenen Mittel an die operativen Strukturen oder die Endempfänger zu bewilligen und der Kommission Bericht über die Finanzen zu erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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