Art. 29 – Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Das begünstigte Land benennt eine Prüfbehörde, die funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist und international anerkannte Prüfungsstandards beachtet. Die Prüfbehörde ist dafür zuständig, zu prüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos und fehlerfrei funktionieren.
(2)Unter der Verantwortung ihres Leiters hat die Prüfbehörde insbesondere a) im Laufe jedes Jahres einen jährlichen Prüfungsplan aufzustellen und auszuführen, der Prüfungen mit dem Ziel umfasst, — das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu prüfen, — die Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Angaben zur Buchführung zu prüfen. Geprüft werden eine geeignete Stichprobe von Vorhaben oder Vorgängen und die Verfahren. Der jährliche Prüfungsplan wird vor Beginn des betreffenden Jahres dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission vorgelegt; b) Folgendes vorzulegen: — einen jährlichen Prüfungsbericht nach dem Muster in der Rahmenvereinbarung, in dem die von der Prüfbehörde eingesetzten Mittel angegeben sind, und eine Zusammenfassung der festgestellten Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen oder in den Vorgängen, die nach dem jährlichen Prüfungsplan im letzten, am 30. September des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum geprüft wurden. Der jährliche Prüfungsbericht wird jedes Jahr spätestens am 31. Dezember der Kommission, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten übermittelt. Der erste Bericht betrifft den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. November 2007, — ein jährliches Gutachten nach dem Muster in der Rahmenvereinbarung zu der Frage, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos funktionieren und mit dieser Verordnung bzw. den sonstigen Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land vereinbar sind. Dieses Gutachten wird der Kommission, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten übermittelt. Es betrifft denselben Zeitraum und wird innerhalb derselben Frist vorgelegt wie der jährliche Prüfungsbericht; — ein Gutachten zu der abschließenden Ausgabenaufstellung für den Abschluss von Programmen oder Teilen davon, die der nationale Anweisungsbefugte der Kommission vorgelegt hat. Gegebenenfalls kann die abschließende Ausgabenaufstellung Zahlungsanträge in Form jährlich vorgelegter Abrechnungen enthalten. Das Gutachten zur abschließenden Ausgabenaufstellung wird nach dem Muster im Anhang der Rahmenvereinbarung erstellt. Es befasst sich mit der Gültigkeit des abschließenden Zahlungsantrags und der Richtigkeit der Finanzinformationen und stützt sich gegebenenfalls auf einen abschließenden Prüfungsbericht. Es wird der Kommission und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten gleichzeitig mit der betreffenden vom nationalen Anweisungsbefugten vorgelegten abschließenden Ausgabenaufstellung übermittelt, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage dieser abschließenden Ausgabenaufstellung. Weitere besondere Bestimmungen für den jährlichen Prüfungsplan oder die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte und Gutachten können in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen niedergelegt werden. Was die Methoden für die nach diesem Artikel erforderlichen Prüfungen, Berichte und Gutachten angeht, so richtet sich die Prüfbehörde nach internationalen Prüfungsstandards, insbesondere in den Bereichen Risikobewertung, relative Wesentlichkeit und Probenahme. Diese Methoden können durch weitere Leitlinien und Begriffsbestimmungen der Kommission ergänzt werden, insbesondere in Bezug auf ein allgemeines Konzept für die Probenahme, die Konfidenzniveaus und die relative Wesentlichkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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