Art. 32 – Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Falle der zentralen oder der gemeinsamen Mittelverwaltung benennt das begünstigte Land einen nationalen IPA-Koordinator, der als Vertreter des begünstigten Landes gegenüber der Kommission fungiert. Er gewährleistet, dass eine enge Verbindung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land aufrechterhalten wird, sowohl hinsichtlich des allgemeinen Heranführungsprozesses als auch hinsichtlich der Heranführungshilfe der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung. Der nationale IPA-Koordinator ist auch dafür zuständig, die Teilnahme des begünstigten Landes an den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen, sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit anderen begünstigten Ländern, sowie an den länderübergreifenden, interregionalen oder Meeresbeckenprogrammen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente zu koordinieren. Er kann die diese Zuständigkeit betreffenden Aufgaben einem Koordinator für die grenzübergreifende Zusammenarbeit übertragen.
(2)Für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit werden die operativen Strukturen nach Artikel 139 von dem begünstigten Land benannt und eingerichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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