Art. 33 – Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Im Falle grenzübergreifender Programme, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, werden nach Artikel 102 in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Strukturen eingerichtet:
— eine Verwaltungsbehörde,
— eine Bescheinigungsbehörde,
— eine Prüfbehörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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