Art. 34 – Zuschussfähigkeit der Ausgaben

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die von den einzelstaatlichen Behörden unterzeichneten Verträge und Zusatzverträge, die ihnen entstandenen Ausgaben und die von ihnen geleisteten Zahlungen ungeachtet der Akkreditierung durch den zuständigen Akkreditierungsbeamten und den nationalen Anweisungsbefugten nicht zuschussfähig, bevor die Kommission den betreffenden Strukturen und Behörden die Verwaltungsbefugnisse übertragen hat. Das Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben wird in Teil II oder gegebenenfalls in den Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
(2)Im Falle technischer Hilfe zur Unterstützung der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen können nach dem 1. Januar 2007 entstandene Ausgaben vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein. Die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können ebenfalls nach dem 1. Januar 2007 vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein, sofern diese erste Übertragung der Verwaltungsbefugnisse innerhalb der Frist erfolgt, die in einer in die betreffenden Vorhaben, Aufforderungen oder Ausschreibungen aufzunehmenden Vorbehaltsklausel festgesetzt ist, und sofern die betreffenden Unterlagen vorher von der Kommission genehmigt worden sind. Die betreffenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können je nach der Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse aufgehoben oder geändert werden.
(3)Die folgenden Ausgaben sind nicht nach der IPA-Verordnung zuschussfähig: a) Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, b) Zölle und andere Einfuhrabgaben sowie sonstige Abgaben, c) Kauf, Miete und Leasing von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, d) Geldbußen, Geldstrafen und Prozesskosten, e) Betriebskosten, f) gebrauchtes Material, g) Bankgebühren, Kosten von Sicherheiten und ähnliche Ausgaben, h) Umrechnungskosten, Gebühren und Wechselkursverluste im Zusammenhang mit einem komponentenspezifischen Euro-Konto sowie sonstige reine Finanzkosten, i) Sachleistungen.
(4)Die nach dieser Verordnung finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 34 REG_2007_718 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 34 REG_2007_718 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.