(1)Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die von den einzelstaatlichen Behörden unterzeichneten Verträge und Zusatzverträge, die ihnen entstandenen Ausgaben und die von ihnen geleisteten Zahlungen ungeachtet der Akkreditierung durch den zuständigen Akkreditierungsbeamten und den nationalen Anweisungsbefugten nicht zuschussfähig, bevor die Kommission den betreffenden Strukturen und Behörden die Verwaltungsbefugnisse übertragen hat. Das Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben wird in Teil II oder gegebenenfalls in den Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
(2)Im Falle technischer Hilfe zur Unterstützung der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen können nach dem 1. Januar 2007 entstandene Ausgaben vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein. Die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können ebenfalls nach dem 1. Januar 2007 vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein, sofern diese erste Übertragung der Verwaltungsbefugnisse innerhalb der Frist erfolgt, die in einer in die betreffenden Vorhaben, Aufforderungen oder Ausschreibungen aufzunehmenden Vorbehaltsklausel festgesetzt ist, und sofern die betreffenden Unterlagen vorher von der Kommission genehmigt worden sind. Die betreffenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können je nach der Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse aufgehoben oder geändert werden.
(3)Die folgenden Ausgaben sind nicht nach der IPA-Verordnung zuschussfähig: a) Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, b) Zölle und andere Einfuhrabgaben sowie sonstige Abgaben, c) Kauf, Miete und Leasing von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, d) Geldbußen, Geldstrafen und Prozesskosten, e) Betriebskosten, f) gebrauchtes Material, g) Bankgebühren, Kosten von Sicherheiten und ähnliche Ausgaben, h) Umrechnungskosten, Gebühren und Wechselkursverluste im Zusammenhang mit einem komponentenspezifischen Euro-Konto sowie sonstige reine Finanzkosten, i) Sachleistungen.
(4)Die nach dieser Verordnung finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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