Art. 35 – Behandlung der Einnahmen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Einnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die mit einem Vorhaben im Kofinanzierungszeitraum erzielten Erträge aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen und Einschreibegebühren sowie sonstige gleichwertige Einnahmen mit folgenden Ausnahmen: a) im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden, b) Einnahmen, die im Rahmen einer finanztechnischen Maßnahme, einschließlich Wagniskapital- und Kreditfonds, Garantiefonds und Leasing erzielt werden, c) gegebenenfalls Beiträge aus der Privatwirtschaft zur Kofinanzierung von Vorhaben, die in den Finanztabellen des Programms neben dem öffentlichen Beitrag auszuweisen sind.
(2)Die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden vom Betrag der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben abgezogen. Spätestens bei Abschluss des Programms werden diese Einnahmen von den zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben ganz oder anteilig abgezogen, je nachdem, ob sie ganz oder nur teilweise mit dem kofinanzierten Vorhaben erzielt wurden.
(3)Dieser Artikel gilt nicht für — die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums, — Einnahmen schaffende Infrastruktur im Sinne des Artikels 150.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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