Art. 25 – Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen Anweisungsbefugten

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Das begünstigte Land ernennt einen nationalen Anweisungsbefugten. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein.
(2)Der nationale Anweisungsbefugte a) trägt als Leiter des nationalen Fonds die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel in dem begünstigten Land; er ist für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge verantwortlich; b) ist für das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach der IPA-Verordnung verantwortlich.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a hat der nationale Anweisungsbefugte insbesondere die Aufgabe, a) Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu bieten; b) bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission vorzulegen; der nationale Anweisungsbefugte trägt die Gesamtverantwortung für die Richtigkeit der Zahlungsanträge und für den Transfer der Mittel an die operativen Strukturen bzw. die Endempfänger; c) das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Kofinanzierungselemente zu prüfen; d) die Feststellung und unverzügliche Mitteilung von Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten; e) im Zusammenhang mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten die finanziellen Anpassungen nach Artikel 50 vorzunehmen; f) als Kontaktstelle für die zwischen der Kommission und dem begünstigten Land übermittelten Finanzinformationen zu fungieren.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b hat der nationale Anweisungsbefugte insbesondere die Aufgabe, a) die Akkreditierung der operativen Strukturen vorzunehmen, zu überwachen und gegebenenfalls auszusetzen oder zu widerrufen; b) zu gewährleisten, dass die Verwaltungssysteme für die Hilfe nach der IPA-Verordnung vorhanden sind und reibungslos funktionieren; c) zu gewährleisten, dass das interne Kontrollsystem für die Verwaltung der Mittel effektiv und effizient ist; d) Bericht über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erstatten; e) zu gewährleisten, dass ein geeignetes Berichterstattungs- und Informationssystem in Betrieb ist; f) nach Artikel 30 Absatz 1 Folgemaßnahmen zu den Feststellungen in den Prüfberichten der Prüfbehörde zu treffen; g) der Kommission unverzüglich jede wesentliche Veränderung hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu notifizieren; der zuständige Akkreditierungsbeamte erhält eine Kopie der Notifikation.
(5)Entsprechend den Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstaben a und b arbeitet der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Zuverlässigkeitserklärung im Sinne des Artikels 27 aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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