Art. 48 – Aufbewahrung der Unterlagen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Alle Unterlagen, die ein bestimmtes Programm betreffen, sind von dem begünstigten Land mindestens drei Jahre nach Abschluss des Programms aufzubewahren. Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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