Art. 47 – Abschluss eines Programms

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Wenn bei der Kommission ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Programm als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird: — Zahlung des geschuldeten Restbetrags durch die Kommission, — Erteilung einer Einziehungsanordnung durch die Kommission, — Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission.
(2)Der Abschluss eines Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.
(3)Der Abschluss eines Programms lässt die Pflicht des begünstigten Landes unberührt, nach Artikel 48 die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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