Art. 50 – Finanzielle Anpassungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Werden Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit in Vorhaben oder operativen Programmen festgestellt, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte, der in erster Linie für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten zuständig ist, finanzielle Anpassungen vor, indem er den Beitrag der Gemeinschaft für die betreffenden Vorhaben oder operativen Programme ganz oder teilweise streicht. Der nationale Anweisungsbefugte trägt der Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und dem finanziellen Schaden für den Beitrag der Gemeinschaft Rechnung.
(2)Im Falle einer Unregelmäßigkeit zieht der nationale Anweisungsbefugte den dem Empfänger gezahlten Beitrag der Gemeinschaft nach den einzelstaatlichen Einziehungsverfahren wieder ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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