Art. 11 – Zugang zum Bewertungsbericht

REG_2007_737 · zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

(1)Nach Eingang des Bewertungsberichts übermittelt die Behörde diesen den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller/den Antragstellern zur Stellungnahme. Etwaige Stellungnahmen sind der Behörde zu übermitteln, die sie zusammenstellt und der Kommission weiterleitet.
(2)Die Behörde stellt den Bewertungsbericht auf Anfrage zur Verfügung oder hält ihn zur Konsultation durch jedermann bereit, mit Ausnahme der Teile, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich angenommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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