Art. 15 – Gebühren

REG_2007_737 · zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

(1)Die Mitgliedstaaten legen eine Regelung fest, nach der die Antragsteller eine Gebühr für die verwaltungstechnische Bearbeitung und die Beurteilung von Anträgen sowie der damit zusammenhängenden Unterlagen bezahlen müssen, die ihnen gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 in jedem Fall vorgelegt wurden, in dem der Mitgliedstaat als berichterstattender Mitgliedstaat oder berichtmiterstattender Mitgliedstaat benannt wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten legen eine besondere Gebühr für die Beurteilung der Anträge fest.
(3)Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten und berichtmiterstattenden Mitgliedstaaten Folgendes vor: a) Sie verlangen die Zahlung einer Gebühr, die so weit wie möglich den ihnen bei der Durchführung der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung bei jedem Antrag entstandenen Kosten entspricht, unabhängig davon, ob sie von einem Antragsteller oder gemeinsam von mehreren interessierten Antragstellern gemacht wurde. b) Sie stellen sicher, dass der Betrag der Gebühr in transparenter Weise festgelegt wird und den tatsächlichen Kosten der Prüfung und verwaltungstechnischen Bearbeitung eines Antrags und eines Vorgangs entspricht; die Mitgliedstaaten können jedoch für die Berechnung der Gesamtgebühr eine Skala mit festen Gebühren auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten erstellen. c) Sie stellen sicher, dass die Gebühr gemäß den von der in Anhang II aufgeführten Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlassenen Anweisungen eingezogen wird und dass die Einnahmen aus den Gebühren ausschließlich zur Finanzierung der Kosten verwendet werden, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat tatsächlich bei der Beurteilung und verwaltungstechnischen Bearbeitung der Anträge und der Vorgänge entstanden sind, für die dieser Mitgliedstaat berichterstattender oder berichtmiterstattender Mitgliedstaat ist, oder zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung seiner Verpflichtungen als berichterstattender Mitgliedstaat bzw. berichtmiterstattender Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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