Art. 16 – Andere Steuern, Abgaben oder Gebühren

REG_2007_737 · zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

Artikel 15 gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die in Artikel 15 genannten für Zulassung, Inverkehrbringen, Anwendung und Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln weiterhin zu erheben oder einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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