Art. 3 – Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit
REG_2007_862 · zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer
(1)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der: a) Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung: i) Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht; ii) Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht; iii) Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht; b) Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung: i) Staatsangehörigkeit (in Gruppen); ii) Alter; iii) Geschlecht; iv) Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen); c) Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung: i) Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht; ii) Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht; d) Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.
(2)Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.
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