Art. 5 – Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts

REG_2007_862 · zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(1)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der: a) Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird; b) Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten. Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu untergliedern. Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.
(2)Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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