(1)Die Kommission kann Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition der nachfolgenden zusätzlichen Untergliederungen für die folgenden Statistiken erlassen: a) für die gemäß Artikel 4 insgesamt geforderten Statistiken Untergliederungen nach: i) dem Jahr der Antragstellung; b) für die gemäß Artikel 4 Absatz 4 geforderten Statistiken Untergliederungen nach: i) der Zahl der von dem Gesuch, der Entscheidung und der Überstellung betroffenen Personen; c) für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a geforderten Statistiken Untergliederungen nach: i) dem Alter; ii) dem Geschlecht; d) für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b geforderten Statistiken Untergliederungen nach: i) den Gründen für die Festnahme; ii) dem Ort der Festnahme; e) für die gemäß Artikel 6 geforderten Statistiken Untergliederungen nach: i) dem Jahr der ersten Erteilung des Aufenthaltstitels; ii) dem Alter; iii) dem Geschlecht; f) für die gemäß Artikel 7 geforderten Statistiken Untergliederungen nach: i) dem Grund für die Entscheidung, mit der eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets auferlegt wird; ii) dem Alter; iii) dem Geschlecht.
(2)Die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Untergliederungen werden nur getrennt und ohne Kreuzklassifizierungen mit den nach den Artikeln 4 bis 7 geforderten Untergliederungen zur Verfügung gestellt.
(3)Bei ihrer Entscheidung, ob zusätzliche Untergliederungen erforderlich sind, berücksichtigt die Kommission den Bedarf an solchen Informationen für die Zwecke der Entwicklung und Überwachung der Gemeinschaftspolitiken sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen und die damit verbundenen Kosten. Verhandlungen über zusätzliche Untergliederungen, die zur Anwendung der Artikel 4 bis 7 erforderlich sein können, werden spätestens am 20. August 2009 aufgenommen. Zusätzliche Untergliederungen werden frühestens im Berichtsjahr 2010 vorgenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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