Art. 9 – Datenquellen und Qualitätsstandards

REG_2007_862 · zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(1)Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den folgenden Datenquellen: a) Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen; b) Register über Verwaltungsmaßnahmen; c) Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung; d) Volkszählungen; e) Stichprobenerhebungen; f) sonstige geeignete Quellen. Als Teil des statistischen Prozesses können statistische Schätzverfahren angewandt werden, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse gründen und hinlänglich belegt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken und über die angewandten Schätzverfahren und halten die Kommission (Eurostat) über Änderungen daran auf dem Laufenden.
(3)Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) übermitteln die Mitgliedstaaten ihr alle zur Bewertung der Qualität, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der statistischen Angaben erforderlichen Informationen.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen und Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über eventuelle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen.
(5)Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition der geeigneten Formate zur Datenübermittlung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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