Art. 10 – Durchführungsmaßnahmen

REG_2007_862 · zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(1)Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Regeln für die geeigneten Formate zur Datenübermittlung nach Artikel 9 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(2)Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung ihrer nicht wesentlichen Bestimmungen u. a. durch ihre Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen: a) Aktualisierung der Definitionen des Artikels 2 Absatz 1, b) Definition der Kategorien von Gruppen für das Geburtsland, Gruppen für das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Gruppen für die Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, c) Definition der Kategorien der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, d) Definition der zusätzlichen Untergliederungen und der Gliederungstiefe bei den in Artikel 8 vorgesehenen Variablen, e) Festlegung der Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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