Art. 7 – Statistiken über Rückführungen

REG_2007_862 · zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(1)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über: a) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen; b) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.
(3)Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen nicht Drittstaatsangehörige, die nach Maßgabe des in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Mechanismus von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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