(1)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der: a) Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind; b) Personen, für die am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen nationalen Stelle Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung vorliegen; c) während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.
Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt.
Der erste Berichtsmonat ist der Januar 2008.
(2)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der: a) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden; b) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden; c) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden; d) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden; e) Personen, die von sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.
Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt.
Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2008.
(3)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl: a) der Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der zuständigen nationalen Stelle während des Berichtszeitraums als unbegleitete Minderjährige betrachtet werden; b) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden; c) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden; d) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden; e) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden; f) der Personen, die von sonstigen endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden; g) der Personen, denen während des Berichtszeitraums die Genehmigung erteilt wurde, sich im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Neuansiedlungsprogramms in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern in diesem Mitgliedstaat ein solches Programm läuft.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.
Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt.
Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.
(4)Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die folgenden Statistiken über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (13): a) die Zahl der Gesuche um Wiederaufnahme bzw.
Aufnahme eines Asylbewerbers; b) die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe a gestützt wurden; c) die über die Gesuche nach Buchstabe a getroffenen Entscheidungen; d) die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c sind; e) die Zahl der Auskunftsersuchen.
Diese Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt.
Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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