Art. 1

REG_2007_88 · über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19

(1)Bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr von Getreide in Form von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte besondere Erstattung nicht berücksichtigt bei der Bestimmung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.
(2)Werden Erzeugnisse des Getreidesektors, die sich in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befinden, bei der Herstellung von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verwendet, in die auch bestimmte der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterliegende Getreidemengen eingehen, so verleiht die Ausfuhr der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung für die genannten Erzeugnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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