Art. 4

REG_2007_88 · über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19

(1)Für die Durchführung dieser Verordnung muss das in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Dokument außer den dort vorgesehenen Informationen die Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums der Bescheinigung P 2 enthalten.
(2)Die zuständige Behörde streicht in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P 2 die entsprechende Stelle an, je nachdem ob für die Waren eine Erstattung gezahlt wird oder nicht. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Zollstelle prüft, ob das Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und bringt ihren Sichtvermerk in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P 2 an.
(3)In dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fall darf von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle kein Sichtvermerk auf der Bescheinigung P 2 angebracht werden.
(4)Die Bescheinigung P 2 sowie eine ihrer Abschriften werden dem Betroffenen von der Zollstelle ausgehändigt. Eine Abschrift behält die Zollstelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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