Art. 2

REG_2007_88 · über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19

(1)Für die Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika stellt die zuständige Dienststelle der Mitgliedstaaten, in denen die Zollstellen die Ausfuhranmeldungen annehmen, auf Antrag der Betroffenen ein „Certificate for the export of pasta to the USA“ aus, nachstehend „Bescheinigung P 2“ genannt.
(2)Die Bescheinigung P 2, die ein Original und drei Abschriften umfasst, wird auf einem dem Muster in Anhang I und den technischen Bedingungen in Anhang II entsprechenden Formblatt erstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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