Art. 15 – Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Die gemeinsame Verwaltungsstelle wird mit der Verwaltung und Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms beauftragt, einschließlich der technischen Hilfe, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu wahren ist, und sie nimmt die erforderlichen Kontrollen entsprechend den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten vor.
(2)Die gemeinsame Verwaltungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Organisation der Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses und Führung des Sekretariats, einschließlich der Erstellung der Sitzungsprotokolle; b) Vorbereitung der ausführlichen jährlichen Haushaltspläne des Programms und der Anträge auf Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch die Europäische Kommission; c) Erstellung der jährlichen Durchführungs- und Finanzberichte und deren Übermittlung an den gemeinsamen Monitoringausschuss und die Kommission; d) Durchführung eines Programms durch die interne Prüfstelle, mit dem die internen Abläufe und die ordnungsgemäße Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle geprüft werden; die Jahresberichte über die interne Prüfung müssen dem gemeinsamen Monitoringausschuss und der Kommission übermittelt werden; e) nach Genehmigung durch den gemeinsamen Monitoringausschuss Einleitung der Ausschreibungen und der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Projekte; f) Entgegennahme der Bewerbungen, Organisation der Auswahlausschüsse und Führung des Vorsitzes und des Sekretariats der Auswahlausschüsse sowie Übermittlung der Berichte einschließlich der Empfehlungen der Auswahlausschüsse an den gemeinsamen Monitoringausschuss und die Kommission; g) im Anschluss an die Auswahl der Projekte durch den gemeinsamen Monitoringausschuss Abschluss der Verträge für die verschiedenen Projekte mit den Begünstigten und Auftragnehmern; h) operatives Monitoring und Finanzverwaltung der Projekte; i) umgehende Unterrichtung des gemeinsamen Monitoringausschusses von allen Fällen strittiger Einziehungen; j) Durchführung etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Programmebene; k) Umsetzung des Informations- und Kommunikationsplans gemäß Artikel 42.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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