Art. 18 – Von der Gemeinschaft finanzierte technische Hilfe

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Die Finanzierung von technischer Hilfe durch die Gemeinschaft ist auf höchstens 10 % des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm beschränkt.
Bei einer Überprüfung des Programms kann jedoch im Einzelfall bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung, die sich auf die Höhe der Ausgaben in den vorausgegangenen Durchführungsjahren und den voraussichtlichen berechtigten Bedarf im Rahmen des Programms stützt, eine Erhöhung der ursprünglich für das Programm festgesetzten Beträge für technische Hilfe erwogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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