Art. 19 – Herkunft der Kofinanzierungsmittel

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Die Kofinanzierung erfolgt aus Eigenmitteln der Länder oder Einrichtungen, die an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen teilnehmen.
(2)Die teilnehmenden Länder können im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel nach Zielen und Prioritäten selbst bestimmen.
(3)Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle können mit vorheriger Genehmigung der Kommission als Kofinanzierungen angesehen werden. In diesem Fall müssen sie im Programmdokument ausdrücklich erwähnt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 REG_2007_951 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 REG_2007_951 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.