Art. 21 – Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Es wird ein speziell und ausschließlich für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet und von der Stelle verwaltet, die innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Rechnungsführung zuständig ist. Transaktionen von diesem Konto bedürfen sowohl der Unterschrift des Anweisungsbefugten als auch des Rechnungsführers der gemeinsamen Verwaltungsstelle.
(2)Handelt es sich um ein verzinstes Konto, werden die Zinsen aus den überwiesenen Vorfinanzierungen dem betreffenden gemeinsamen operationellen Programm gutgeschrieben und der Kommission in dem in Artikel 32 genannten Abschlussbericht gemeldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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