Art. 22 – Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Für die Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms ist die für die finanzielle Abwicklung verantwortliche Stelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle zuständig. Die Rechnungsführung erfolgt unabhängig und separat und betrifft ausschließlich die Vorgänge im Zusammenhang mit dem gemeinsamen operationellen Programm. Sie ermöglicht die analytische Überwachung des Programms nach Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.
Die gemeinsame Verwaltungsstelle legt dem gemeinsamen Monitoringausschuss des Programms und der Kommission den Abgleich dieser Rechnungsführung mit dem Saldo des Bankkontos des Programms zusammen mit dem Jahresbericht und jedem Antrag auf zusätzliche Vorfinanzierungsmittel vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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