Art. 25 – Gemeinsame Zahlungsregeln

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Jede Zahlung eines Beitrags der Gemeinschaft wird von der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet. Jede Zahlung an die gemeinsame Verwaltungsstelle wird von der Kommission automatisch auf die älteste jährliche Mittelbindungstranche angerechnet, bis diese vollständig ausgeschöpft ist. Nach vollständiger Ausschöpfung der ältesten jährlichen Mittelbindungstranche kann mit der Verwendung der nächsten Tranche begonnen werden.
(2)Die Zahlungen erfolgen in Euro auf das Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms.
(3)Die Zahlungen können in Form von Vorfinanzierungen oder als Abschlusszahlung geleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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