Art. 26 – Vorfinanzierungen

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann jedes Jahr, sobald ihr eine Mittelbindung notifiziert wurde, die Zahlung eines Vorfinanzierungsbetrags von höchstens 80 % des im laufenden Haushaltsjahr vorgesehenen Gemeinschaftsbeitrags beantragen. Ab dem zweiten Programmjahr ist dem Antrag auf Vorfinanzierung der vorläufige jährliche Finanzbericht über sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres, der noch nicht durch den Bericht über die externe Prüfung bestätigt wurde, sowie der Haushaltsvoranschlag für die Mittelbindungen und Ausgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle im folgenden Jahr beizufügen. Nach Prüfung dieses Berichts und Bewertung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs des Programms sowie nach Prüfung der Verfügbarkeit der Mittel zahlt die Kommission die beantragte Vorfinanzierung in voller Höhe oder teilweise aus.
(2)Im weiteren Verlauf des Jahres kann die gemeinsame Verwaltungsstelle beantragen, dass der Restbetrag des jährlichen Gemeinschaftsbeitrags in voller Höhe oder teilweise als zusätzliche Vorfinanzierung ausgezahlt wird. Die gemeinsame Verwaltungsstelle stützt diesen Antrag auf einen Zwischenfinanzbericht, der belegt, dass die tatsächlich entstandenen bzw. voraussichtlich im Laufe des Jahres anstehenden Ausgaben den Umfang der bisherigen Vorfinanzierungen übersteigen. Diese ergänzende Zahlung stellt eine zusätzliche Vorfinanzierung dar, soweit eine Bestätigung durch den Bericht über die externe Prüfung noch nicht vorliegt.
(3)Jeweils in der zweiten Hälfte des Jahres der Programmdurchführung rechnet die Kommission die bisher geleisteten Vorfinanzierungen mit den tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben ab, die in dem jährlichen Bericht über die externe Prüfung nach Artikel 31 bestätigt wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Abrechnung nimmt die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Anpassungen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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